Allgemeine Geschäftsbedingungen Werbegrafikgestaltung Kurt Kellerer e.U.

1. Geltung
1.1 Epas Group Int., Kurt Kellerer e.U. Firmenanschrift: Pfanghofweg 58 - 8045 Graz Österreich – im Folgenden als Epas Group Int. bezeichnet – erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge als AGB bezeichnet) in der jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Epas Group Int. ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Regel, die im Rahmen des rechtlich Möglichen und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.2 Epas Group Int. ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Besorgungsgehilfe").
2.3 Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers. Epas Group Int. wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Epas Group Int. übernimmt keine Gewähr und/oder Haftung für die von Dritten erbrachten Leistungen.
2.4 Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und erfolgt gegen Entgelt.
3. Vertragsabschluss
3.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Epas Group Int. bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Epas Group Int. sind unverbindlich.
3.2 Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei Epas Group Int. gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Epas Group Int. per Post, E-Mail oder Fax als angenommen, sofern Epas Group Int. nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass Epas Group Int. den Auftrag annimmt. Weicht die Auftragsbestätigung bzw. Leistung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von drei Tagen Epas Group Int. schriftlich Gegenteiliges mitteilt.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Auftraggebers bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
4.2 Alle Leistungen von Epas Group Int. (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
4.3 Der Auftraggeber wird Epas Group Int. unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Epas Group Int. von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Epas Group Int. wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Epas Group Int. trifft keine Verpflichtung, die vom Auftraggeber übermittelten Daten, Unterlagen, Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder darauf zu überprüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind oder in Rechte Dritter eingreifen. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Epas Group Int. haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Epas Group Int. wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber Epas Group Int. schad- und klaglos; er hat Epas Group Int. sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Epas Group Int. durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4.5 Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung.
4.6 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind an Epas Group Int. sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu übergeben.
5. Termine und Rücktrittsrecht
5.1 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Epas Group Int. bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Epas Group Int. eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Eingang eines Mahnschreibens an Epas Group Int..
5.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Epas Group Int..
5.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Epas Group Int. und höhere Gewalt – entbindet Epas Group Int. jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
5.4 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Epas Group Int. möglich. Ist Epas Group Int. mit einem Storno einverstanden, so hat Epas Group Int. das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
5.5 Epas Group Int. ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren von Epas Group Int. weder die vereinbarten Vorauszahlungen entrichtet noch vor den von Epas Group Int. erbrachten Leistungen eine taugliche Sicherheit garantiert.
6. Honorar
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Epas Group Int. für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Epas Group Int. ist berechtigt, zur Deckung des entstandenen Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
6.3 Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält Epas Group Int. mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15 Prozent des über Epas Group Int. abgewickelten Etats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4 Alle Leistungen von Epas Group Int. , die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von Epas Group Int. erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
6.5 Kostenvoranschläge von Epas Group Int. sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Epas Group Int. schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird Epas Group Int. den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
6.6 Für alle Arbeiten von Epas Group Int. , die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Epas Group Int. eine angemessene Vergütung. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Abs. 1 ABGB wird abbedungen. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Epas Group Int. zurückzustellen.
7. Zahlung
7.1 Die Rechnungen von Epas Group Int. werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von einem Prozent pro Monat als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Epas Group Int..
7.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
7.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
7.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann Epas Group Int. sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
7.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Epas Group Int. aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Epas Group Int. schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen.
8. Präsentationen
8.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht Epas Group Int. ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Epas Group Int. für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
8.2 Erhält Epas Group Int. nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von Epas Group Int., insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Epas Group Int.; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Epas Group Int. zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Epas Group Int. nicht zulässig.
8.3 Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
8.4 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Epas Group Int. gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Epas Group Int. berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
9. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
9.1 Epas Group Int. gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden worden ist. Im Besonderen ist es Epas Group Int. nicht gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter von Epas Group Int..
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1 Das gesetzliche Urheberrecht von Epas Group Int. als Werbegestalter an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
10.2 Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von Epas Group Int., deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.
10.3 Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifelsfall das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistung dar.
10.4 Alle Leistungen von Epas Group Int. einschließlich jener im Rahmen von Präsentationen erbrachten (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Epas Group Int. und können von Epas Group Int. jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Epas Group Int. darf der Auftraggeber die Leistungen von Epas Group Int. nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Epas Group Int. setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Epas Group Int. dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.5 Änderungen von Leistungen von Epas Group Int., wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Epas Group Int. und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.6 Für die Nutzung von Leistungen von Epas Group Int., die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – die Zustimmung von Epas Group Int. erforderlich. Dafür steht Epas Group Int. und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
10.7 Für die Nutzung von Leistungen von Epas Group Int. bzw. von Werbemitteln, für die Epas Group Int. konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von Epas Group Int. notwendig.
10.8 Krankheitsfall/Urlaub/Kongress/Höhere Gewalt
Erkrankt die Geschäftsleitung von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. - Herr Kurt Kellerer, befindet sich dieser auf Betriebsurlaub oder einem Kongress - oder tritt höhere Gewalt (Naturkatastrophen oä.) ein - so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine maximal 8 wöchige Verzögerung (auch über allfällige Auftragsvereinbarungen hinaus) für die Fertigstellung des jeweiligen Auftrags hinaus zu akzeptieren, ohne, dass Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. dazu verpflichtet wäre Schadensersatz - oder sonstige Zahlungen an den Auftraggeber zu tätigen. Auch verpflichtet sich der Auftraggeber Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. im Erkrankungsfalle für eine Auftragsverzögerung bis zu 4 Wochen völlig schad und klaglos zu halten. Dauert die Erkrankung von Kurt Kellerer e.U. länger als 4 Wochen an - so wird die jeweilige Vertragssituation automatisch gekündigt - und sämtliche durch den den Auftraggeber bereits an Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. getätigte (Vorrauskassa-) zahlungen werden von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. an den Auftraggeber refundiert. Zu diesem Zwecke nennt der Auftraggeber Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. ein Konto per Email. Das Email muss von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. bestätigt werden. Auch verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle einer krankheitsbedingten Vertragsauflösung und nach Rückerhalt bereits getätigter Vorrauskassazahlungen Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. völlig schad und klaglos zu halten. Krankheitsfälle müssen nicht - Urlaube und Kongresse 1 Werktag vor Antritt dem Kunden per Email mitgeteilt werden.
10.9. Änderungen an Internetauftritten
Änderungen an Internetauftritten können von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. auch im Rahmen kostenloser Wartungsverträge abgelehnt werden, sofern die Änderung alle Codes (HTML und/oder CSS) jeder einzelnen Unterseite des Internetauftritts betreffen. Dies betrifft sowohl grafische als auch Änderungen an Texten und/oder Quellcodes.
10.91 Abnahmeprotokolle
Auftraggeber (AG) verpflichten sich, zur Übertragung der vollständigen oder teilweisen Nutzungsrechte, nach Fertigstellung eines Auftrags durch Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U., Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. auf Verlangen ein Abnahmeprotokoll, welches ausnahmslos von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. erstellt wird, firmiert und datiert binnen 3 Werktagen zurückzusenden. Solange kein Abnahmeprotokoll beim AN einlangt, gelten die Nutzungsrechte eines mittels Auftragsvereinbarung vereinbarten Auftrags als nicht abgegolten. Weiters ist Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U., bis zum Zeitpunkt eines Erhalts eines Abnahmeprotokolls, nicht verpflichtet Änderungen an der Website auszuführen und kann die Website wieder aus dem World Wide Web entfernen. Der AG kann auch die Übersendung eines für Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. negativen Abnahmeprotokolls verlangen. In diesem Fall müsste der AG jedoch eine zusätzliche schriftliche Erklärung abgeben, weshalb das Abnahmeprotokoll negativ beschieden werden soll. Der AG verpflichtet sich Epas Group Int. eine Nachfrist (siehe AGB) von 14 Tagen für die vom AG avisierten Änderungen zu setzen. Sollten diese Änderungen im Widerspruch zu Pkt. 1.) dieses Vertrages stehen – so kann Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. den Empfang eines positiven Abnahmeprotokolls gerichtlich durchzusetzen anstreben, da das Abnahmeprotokoll verbindlicher und rechtlicher Bestandteil eines jeden mittels gezeichneter Auftragsvereinbarung angenommenen Auftrags ist. Reagiert der AG nicht binnen 3 Werktagen auf die Aufforderung von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. ein positives oder negatives Abnahmeprotokoll zu übermitteln hat Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. das Recht (auch entgegen des Wünschen des AG) das Webprojekt bis zum positiven Abschluss der Erstellungsarbeiten, welcher ebenfalls mittels einem positiven Abnahmeprotokoll bestätigt werden muss, vollständig aus dem World Wide Web zu entfernen. Dieses Recht besteht auch für den Fall, dass sich das Webprojekt bereits längere Zeit im Netz befunden hat ohne, dass Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. ein Abnahmeprotokoll vom AG eingefordert hat. Die Bedingung ob und wann ein Abnahmeprotokoll für die Erstellungsarbeiten von Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. eingefordert wird obliegt Epas Group Int. Kurt Kellerer e.U. Das positive Abnahmeprotokoll repräsentiert den positiven Abschluss der Erstellungsarbeiten gem. einer jeden vereinbarten Auftragsbeschreibung. Das Abnahmeprotokoll gilt ausschliesslich für erstmalige Erstellungs- und niemals für Wartungs- und/oder Änderungs- bzw. Aktualisierungsarbeiten an bereits veröffentlichen (Web-)Projekten.
11. Aufbewahrung, Kennzeichnung und Belegexemplare
11.1 Epas Group Int. verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer von zwei Jahren ab Fertigstellung aufzubewahren. Ein darüber hinaus gehendes Aufbewahrungsrecht
ist ausgeschlossen.
11.2 Epas Group Int. ist berechtigt, auf allen Arbeiten einschließlich des dazugehörigen Corporate Designs auf Epas Group Int. und allenfalls auf den Urheber in angemessener Größe hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Epas Group Int. ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
11.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind Epas Group Int. unaufgefordert fünf einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche dieser zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
12. Haftung und Gewährleistung
12.1 Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch Epas Group Int. schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Epas Group Int. zu.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber Epas Group Int. alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Epas Group Int. ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Epas Group Int. mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.2 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten Epas Group Int. ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
12.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Epas Group Int. beruhen.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
12.4 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
12.5 Epas Group Int. wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von Epas Group Int. für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Epas Group Int. seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Epas Group Int. nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
12.6 Epas Group Int. haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
13. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
13.2 Erfüllungsort ist Graz. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Epas Group Int. und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für den Sitz von Epas Group Int. örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Epas Group Int. ist aber dessen ungeachtet berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu klagen.
Stand: 17.01.2007
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Internetdienstleistungen
§ 5 Haftungsbeschränkung |
Stand: 17.01.2007
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